Satzung des Vereins " Skifreunde Mühlbach e.V. "

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Skifreunde Mühlbach e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist 01809 Müglitztal OT Mühlbach Mühlbacher Str. 31 b
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz " e.V."
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01.05.2020 und endet am 31.12. 2020

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere die finanzielle und ideelle Förderung und Wahrung der Tradition des Skisports in Mühlbach.
  2. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht;
    • Sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ;
    • Unterhaltung und Betrieb des Skihangs mit Skischlepplift in Mühlbach ;
    • Werbung für den Skisport in Mühlbach und im Müglitztal ;
    • Schaffung der Voraussetzungen zum Erlernen des Skisports ;
    • Gestaltung eines regen Vereinslebens ;

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag auf Beitritt entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
  3. Vor Erreichen der Volljährigkeit bedarf die Aufnahme der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Bei Zustimmung durch ein Elternteil gilt dieses im Zweifel als von dem anderen Elternteil ermächtigt.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Beiträge und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Der Verein kann bei außergewöhnlichem Finanzbedarf von den Mitgliedern Sonder- umlagen erheben. Die Sonderumlage darf im Einzelfall höchstens das Dreifache des jeweils geltenden Jahresbeitrages betragen und 150,00 EUR je Mitglied nicht überschreiten. Die Erhebung der Sonderumlage erfolgt durch den Vorstand. Wird eine Sonderumlage erhoben, so steht jedem Mitglied das Recht zu, unter Beachtung von § 4 Abs. 2 der Satzung aus dem Verein auszutreten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Sonderumlage entfällt dann. Die Sonderumlage ist auf einmal jährlich zu begrenzen.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft übernimmt das Mitglied die Verpflichtung zur Ableistung von 6 Pflichtstunden pro Kalenderjahr. Für nicht geleistete Pflichtstunden wird je Pflichtstunde ein Ersatzbetrag von 5,00 EURO erhoben. Die Pflichtstunde entspricht 60 min. Die Pflichtstunden können bei allen anfallenden Arbeiten, Aufgaben, ehrenamtlichen Leistungen etc. zum Nutzen des Vereins geleistet werden. Die Pflicht zum Ableisten von Pflichtstunden tritt mit dem Erreichen der Volljährigkeit ein. Eine Änderung über die Anzahl der Pflichtstunden und der Höhe der Ersatzbeiträge kann zu einem späteren Zeitpunkt, ohne Satzungsänderung, vom Vorstand beantragt und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds ,
    • durch freiwilligen Austritt ,
    • durch Streichung von der Mitgliederliste ,
    • durch Ausschluss aus dem Verein ,
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahresunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Das gleiche gilt für die Ableistung der Pflichtstunden bzw. des Entrichten des Ersatzbeitrages. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung zu veranlassen. Geschieht dies nicht spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres bestehen. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.
  2. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  5. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Daneben kann die Mitgliederversammlung – außerhalb des Vorstandes – weitere Ämter festlegen und Vereinsmitglieder in diese Ämter wählen.
  7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  9. Vereinsmitglieder dürfen an Vorstandssitzungen als Zuschauer teilnehmen. Bei besonderem Anlass kann der Vorstand Mitglieder des Vereins zu Vorstandssitzungen hinzuziehen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung per Email, ersatzweise durch Telefax oder einfachen Brief einberufen. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein von dem Mitglied in Textform bekanntgegebene Adresse (E-mail-Adresse, Faxanschluss, Postanschrift) gerichtet ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern des Vorstandes, im Verhinderungsfall von den anwesenden Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied allein geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmrecht haben alle Mitglieder die voll rechtsfähig sind, d. h. das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einen Protokollführer protokolliert. Sofern kein gewählter Protokollführer anwesend ist, wird zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll wird von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer unterzeichnet.
  6. Zur Änderung der Satzung bedarf es der 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse gem. Abs. 6 können auch im schriftlichen Verfahren mit einer 3/4 - Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder getroffen werden.
  8. Anträge sind bis 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Auslagenersatz, Aufwandersatz, Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen

  1. Der Verein leistet seinen Mitgliedern Auslagenersatz. Auslagen sind Ausgaben, die ein Mitglied im Namen und auf Rechnung des Vereins oder im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Vereins getätigt hat, und die durch die Belange des Vereins bedingt, von diesem veranlasst oder gebilligt sind.
  2. Der Verein leistet seinen Mitgliedern Aufwandsersatz für Ausgaben, die ein Mitglied in Abstimmung mit dem Vorstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt hat und die durch dessen Tätigkeit für den Verein veranlasst wurden.
  3. Die Zahlung von Vergütungen an Vereinsmitglieder oder Nicht-Vereinsmitglieder für Tätigkeiten, die nicht in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeübt werden, können bis zur jeweils geltenden Höhe der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG), für Übungsleiter bis zur jeweils geltenden Höhe der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) gezahlt werden. Die Zahlung einer Vergütung für Tätigkeiten, die in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeübt werden, bedarf der vorherigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie ist auf den in § 31a Abs. 1 BGB genannten Betrag begrenzt.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur bei fristgemäßer Einladung ( § 9 Abs.1 ) zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Sächsische Schweiz - Osterzgebirge e.V. , der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat